Leserbriefe
Im folgenden veröffentlichen wir einige wenige der Leserbriefe, die bei
unserer Redaktion eingegangen sind.
„Sehr geehrter H. Hr. Pater Rissling,
Vergelt`s Gott für die interessanten Beiträge. Ich bitte Sie, mir baldigst
ein Heft zu senden oder selbst mit Ihren Worten gut und mit Nachweis zu
begründen, wo und wie inhaltlich der Missbrauch des Hl. Josef durch
Hinzufügen im Kanon erläutert wird. Viele sog. konservative Priester
betreiben diesen Unsinn. Sind diese Hl. Messen ungültig oder schwer
sündhaft? („Quo primum“?!) [...] N.N.“
1) Jede kirchliche wie weltliche juristische Verfügung, sollte sie
allgemeinverpflichtenden Gesetzescharakter erlangen, muss auch von einer
zuständigen wie legitimen Autorität erlassen werden. So kann und darf in der
römisch-katholischen Kirche nur ein wahrer und rechtmäßiger Papst gültige
Entscheidungen in wesentlichen Fragen der Liturgie treffen.
Roncalli, der sich Johannes XXIII. nannte, hat 1962 den hl. Josef in den
Kanon der hl. Messe eingefügt (im Communicantes-Gebet). Da aber dieser
Johannes XXIII., der Mitglied der Freimaurerloge war, nicht nur das
verderbliche Vatikanum II. begann, sondern auch den neuen modernistischen
und somit an den Grundfesten der christlichen Religion wie der katholischen
Kirche rüttelnden (Un)Geist einführte, kann er von uns, die wir um Christi,
Seiner Wahrheit, der Kirche und des ewigen Heiles unsterblichen Seelen
willen unbedingt an der Tradition der Kirche festhalten wollen bzw. müssen,
nicht als ein wahrer katholischer Papst angesehen werden. Wenn aber Johannes
XXIII. kein rechtmäßiger Papst war, dann waren auch seine juristischen
Verfügungen (hier die besagte Einfügung des hl. Josef in den Kanon der hl.
Messe) keine rechtsgültigen Gesetze!
Es geht hier nicht um die Frage, ob man den hl. Josef verehrt oder nicht -
jeder gute Katholik verehrt Ihn als einen großen Heiligen! Sondern zunächst
allein darum, ob Johannes XXIII. wahrer Papst war, ob er die höchste
apostolische Vollmacht besaß oder eben nicht. Da wir als von der
gegenwärtigen Vakanz des Apostolischen Stuhles ausgehenden Katholiken diesen
Mann nicht als Papst anerkennen bzw. nicht als Papst anerkennen können, so
müssen wir folgern, dass die besagte Einfügung des hl. Josef nicht
rechtskräftig, null und nichtig ist! Was aber nicht rechtskräftig ist, das
ist auch nicht rechtsbindend. Somit darf man als Priester nicht den hl.
Josef im Communicantes-Gebet des Römischen Messkanons erwähnen.
2) Wenn man dies aber dennoch tun wollte, dann würde man entweder den
Eindruck erwecken, dass man Roncalli, einen Modernisten und hochgradigen
Freimaurer, als einen Papst anerkennt, oder man würde in einem nicht
geringen Maß widersprüchlich handelt! Denn entweder anerkennt man Johannes
XXIII. (irrigerweise!) als einen wahren katholischen Papst; dann müsste man
logischerweise auch alle seine „Reformen“ und den bereits von ihm in den
offiziellen kirchlichen Bereich eingeführten verderblichen Ungeist
anerkennen und übernehmen - man müsste mit der Zeit ein richtiger Modernist
und somit Glaubenszersetzer werden! Oder man stellt eben fest, dass dieser
Roncalli kein Papst gewesen sein konnte; dann darf man auch keines seiner
juristischen Verfügungen übernehmen, und zwar ganz unabhängig von der Frage,
wie sehr man persönlich den hl. Josef verehrt und ob man ihn gern im Kanon
der hl. Messe sehen würde. Wie will man denn Glaubwürdigkeit bewahren bzw.
vermitteln, wenn man in nicht unbeträchtlicher Weise in den Prinzipien
widersprüchlich handelt?
So können wir z.B. auch nicht Pater Pio als einen kanonisierten Heiligen
verehren, da er ebenfalls von einem falschen „Papst“, von Johannes Paul II.,
„heiliggesprochen“ wurde. Damit will nicht gesagt werden, Pater Pio sei
nicht würdig, heiliggesprochen zu werden. Nein, es geht hier ebenfalls
einzig und allein um die Frage nach der fehlenden kirchlichen Legitimation
jener Amtsperson, welche diese „Heiligsprechung“ durchführte. Zumal im Fall
dieser und anderer Kanonisationen auch noch das Problem hinzukommt, dass
nach dem „reformierten“ Kirchenrecht von 1983 die Bedingungen für eine
Heiligsprechung stark abgeschwächt worden sind.
3) Man muss sich in diesem Zusammenhang auch überlegen, welches Signal an
die Umwelt durch diese Einfügung des hl. Josef ausgesendet wird. Zwar wurden
seit der Bulle „Quo primum“ von Pius V. (1570), mit welcher der überlieferte
Messritus für alle Zeiten festgeschrieben worden ist (siehe „Beiträge“/36,
S. 21-23), von den darauffolgenden Päpsten einige Male gewisse kleine
Veränderungen in den Rubriken der Messzelebration durch- bzw. etliche neue
Feste und zwei neue Präfationen eingeführt. Dennoch stehen diese Änderungen
nicht im Widerspruch zu „Quo primum“, da sie gänzlich unwesentlicher Natur
sind und keinesfalls in irgendeiner Weise die Substanz des Messritus
betreffen bzw. diese Substanz verändern!
Dagegen stellt die 1962 vollzogene Einfügung des hl. Josef in den Römischen
Messkanon einen negativen Meilenstein dar! Denn bis dahin haben es die
Päpste bis einschließlich Pius XII. tunlichst vermieden, ja ausdrücklich
davor gewarnt, die wesentlichen Bestandteile der Messliturgie anzugreifen,
d.h. den Messritus als solchen zu verändern. Insbesondere galt der Kanon der
hl. Messe, dieses Kernstück der Römischen Messliturgie als unantastbar!
Und Johannes XXIII. sendet nun das Signal aus, dass der Kanon der hl. Messe
nicht mehr unantastbar sei! Und zwar in einer Zeit, in welcher man begann,
vieles in Frage zu stellen bzw. anzuzweifeln: die Dogmen, die Moral, die
Disziplin, die Liturgie. Auf diesem historischen Kontext muss diese „Reform“
Johannes` XXIII. ja geradezu als eine Ermutigung aller „Neuerer“ verstanden
werden, in ihrem letztendlich zerstörerischen „Werk“ fortzufahren bzw. die
Massen dafür zu „begeistern“!
Habe man damals nicht in aller Deutlichkeit die ganze Tragweite der
Einfügung des hl. Josef in den Messkanon erkennen bzw. voraussehen können,
so kann heute jeder Mensch guten Willens erkennen, zu welcher Katastrophe,
zu welchem Desaster diese Entwicklung geführt hat. Und zwar muss dabei die
besagte Einfügung des hl. Josef in gewissem Sinn als der berühmt-berüchtigte
erste Schritt gesehen werden. Denn die Idee, die Vorstellung, ein
berechtigtes Tabu dürfe gebrochen werden, ist an sich noch gefährlicher als
die praktische Durchführung dieses Tabubruchs selbst, weil sie eine
unberechenbare und unbeherrschbare Lawine der Gottlosigkeit loslässt.
4) Natürlich hat kein Priester das Recht, sich über „Quo primum“ willkürlich
hinwegzusetzen! Die unter Einfügung des hl. Josef in den Kanon zelebrierten
Messen werden dadurch natürlich nicht ungültig, aber die in „Quo primum“
enthaltene Strafandrohung muss wohl als bestehend angesehen werden: „Wenn es
sich aber jemand anmaßen würde, zum Abfall davon zu verleiten, so wisse
derjenige, dass er im Begriffe ist, sich den Unwillen des allmächtigen
Gottes sowie Seiner Heiligen Apostel Petrus und Paulus zuzuziehen.“
P. Eugen Rissling
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